Satzung:

 

SATZUNG DER DEUTSCHEN GESELLSCHAFT FÜR IMMUNOLOGIE

 

1. Name und Sitz

Die Gesellschaft führt den Namen DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR IMMUNOLOGIE nach Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz "e. V.".

Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister einzutragen. Sitz der Gesellschaft ist Marburg/Lahn.

2. Zweck

Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Sie dient der Entwicklung der Immunologie als Forschungsgebiet der Naturwissenschaften und Medizin. Besonderes Anliegen der Gesellschaft ist


a) die Förderung der immunologischen Forschung in allen ihren Teilbereichen,

b) die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses in Forschung und Lehre.

 

Dies soll erreicht werden durch

- Veranstaltung von Kongressen, Kolloquien und Vorträgen,

- Zusammenarbeit der Immunologen in der Grundlagen- und der klinischen Forschung auf nationaler und internationaler Basis,

- Zusammenarbeit mit andernorts bestehenden immunologischen Vereinigungen,

- Förderung des Publikationswesens auf Gebieten immunologischer Forschung und verwandter Richtungen,

und

- Pflege von Kontakten zu interessierten Institutionen des öffentlichen Rechts.

3. Gewinnverwendung

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitgliedschaft

Einzelne Personen oder juristische Personen können Mitglied werden, sofern sie an den Zielen der Gesellschaft interessiert sind, unabhängig von Wohnsitz oder Nationalität. Zur Erwerbung der Mitgliedschaft richtet der Beitrittswillige ein Aufnahmegesuch an den Vorstand und fügt das Votum von zwei Bürgen bei. Die Bürgen sollen Mitglieder der Gesellschaft sein. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch schriftlichen Beschluß.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

1. Tod, bei juristischen Personen Einstellung der Geschäftstätigkeit bzw. Auflösung,

2. Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Vorstandes unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist auf den Schluss eines Geschäftsjahres zu erklären ist,

3. Ausschluss.

 

5. Ausschluss eines Mitgliedes

Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen der Gesellschaft schädigt, wenn es seiner Beitragspflicht über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt oder wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

 

Der Antrag auf Ausschluss kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Gegen den Ausschluss ist binnen einer Frist von einem Monat seit Absendung des entsprechenden Vorstandsschreibens die Berufung an den Beirat oder, falls ein solcher nicht besteht, an die Mitgliederversammlung zulässig.

 

6. Mitgliedsrechte

Die Mitgliedschaft berechtigt:


1a. zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung aller der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte; dabei hat jedes Mitglied eine Stimme;

1b. zur Teilnahme an schriftlichen Beschlussfassungen entsprechend § 11a.

2. zur Teilnahme an allen Veranstaltungen der Gesellschaft;

3. zum Erhalt der Berichte der Gesellschaft.

 

7. Organe

Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes und des Beirats ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet.

 

8. Vorstand

Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Er gibt der Mitgliederversammlung nach kaufmännischen Grundsätzen Rechenschaft über seine Tätigkeit.

 

Der erweiterte Vorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, von denen einer der Präsident und einer der Sekretär ist. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der Präsident und der Sekretär; jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

 

Dem Präsidenten obliegt die wissenschaftliche und gesellschaftspolitische Vertretung der Gesellschaft nach Innen und Außen. Er leitet die Vorstands- und Beiratssitzungen und die Mitgliederversammlung.

 

Der Sekretär leitet die Geschäftsstelle der Gesellschaft. Ihm obliegt die laufende Geschäftsführung, insbesondere die Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft einschließlich der Buchführung über Einnahmen und Ausgaben und der Schriftverkehr. Zahlungsanweisungen jeder Art werden von ihm allein getätigt.

 

In zweijährigem Abstand wird ein Vizepräsident (designierter Präsident; "president elect"; 1. Vizepräsident) gewählt: Der bisherige 1. Vizepräsident wird Präsident und der bisherige Präsident wird 2. Vizepräsident (Altpräsident; "past president"). Demzufolge beträgt die Amtszeit dieser drei Vorstandsmitglieder jeweils 6 Jahre, während der Sekretär in zweijährigem Abstand gewählt bzw. wiedergewählt wird. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist zulässig.

 

Ist eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder (Präsident oder Sekretär) an der Ausübung seines Amtes für längere Zeit oder auf Dauer verhindert (z. B. Niederlegung des Amtes infolge Krankheit pp, Tod eines Vorstandsmitgliedes pp) oder legt er das Amt aus anderen Gründen nieder, kann der Vorstand durch gemeinsame Beschlussfassung seitens des Restvorstandes und des Beirats bis zur Neuwahl aus den eigenen Reihen ergänzt werden.

 

Der Vorstand tritt auf rechtzeitige Einladung des Präsidenten oder Sekretärs immer dann zusammen, wenn die Interessen der Gesellschaft es erfordern. Die Vorstandsmitglieder können sich durch andere Vorstandsmitglieder bei den Sitzungen vertreten lassen. Zu den Sitzungen des Vorstandes können außer seinen Mitgliedern weitere Teilnehmer hinzugezogen werden, soweit dies zweckmäßig erscheint.

 

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Vorstandsmitglieder gefasst. Mit Einverständnis aller Vorstandsmitglieder ist auch die schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren zulässig; es entscheidet dann die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 

 

9. Beirat

Die Mitgliederversammlung kann einen Beirat bestellen, der dem Vorstand bei der Führung der Vereinsgeschäfte und bei allen sonstigen wichtigen Angelegenheiten beratend und unterstützend zur Seite steht. Sie kann dem Beirat besondere Aufgaben zuteilen.

Der Beirat besteht aus drei bis zehn Personen, die Mitglieder der Gesellschaft sein müssen. Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

Der Beirat tritt immer dann zusammen, wenn die Interessen der Gesellschaft es erfordern. Die Mitglieder des Beirats können sich durch andere Beiratsmitglieder bei den Sitzungen vertreten lassen.

Die Beschlüsse des Beirats werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen Beiratsmitglieder gefasst. Mit Einverständnis aller Beiratsmitglieder ist auch die schriftliche Abstimmung im Umlaufverfahren zulässig.

 

10. Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich durch den Präsidenten der Gesellschaft, im Verhinderungsfalle durch den Sekretär bzw. dessen Vertreter, einberufen.

Der Präsident der Gesellschaft, im Verhinderungsfalle der Sekretär bzw. dessen Vertreter, ruft außerordentliche Mitgliederversammlungen ein, wenn nach seiner Ansicht das Interesse der Gesellschaft diese erfordert oder wenn der Beirat oder ein Drittel der Mitglieder der Gesellschaft dies verlangen.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (z. B. im Rundschreiben der Gesellschaft); die Einladung muss mindestens 30 Tage vor dem Versammlungstag abgesandt werden.

 

11. Ablauf der Mitgliederversammlung

Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident der Gesellschaft, bei seiner Verhinderung ein anderes Mitglied des Vorstandes. Der Versammlungsleiter bestimmt Reihenfolge und Art von Abstimmungen.

Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung bezieht sich grundsätzlich auf die in der Tagesordnung zuvor bekannt gegebenen Gegenstände. Die Mitgliederversammlung kann jedoch mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Handelt es sich um die Wahl des Vorstandes oder Beirats,

entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

 

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einem besonderen Protokollbuch festzuhalten und von dem Leiter der Versammlung sowie dem Sekretär zu unterzeichnen. Über jede Versammlung, insbesondere ihre Beschlüsse, erhalten alle Mitglieder in angemessener Frist einen Bericht.

 

11a. Schriftliche Beschlussfassung ist zulässig, wenn der Vorstand im Einzelfall über Gegenstände ausdrücklich schriftlich abstimmen lässt. In diesem Fall muss zwischen der Absendung des Schreibens, in dem die Mitglieder zur schriftlichen Abstimmung aufgefordert werden und dem für den Eingang der schriftlichen Stimmabgabe festgesetzten Zeitpunkt ein Zeitraum von mindestens 4 Wochen liegen. Beschlüsse kommen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen schriftlichen Stimmen zustande.

 

 

12. Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 

1. Die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;

2. Die Bestellung und Abberufung des Beirats;

3. Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes;

4. Die Entlastung des Vorstandes und des Beirats;

5. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühren für neue Mitglieder; Die Beschlussfassung über die etwaige Festsetzung einer Beitragserhöhung muss spätestens drei Monate vor Beginn des Geschäftsjahres erfolgen, für das der höhere Beitrag gezahlt werden soll.

6. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr vom Vorstand oder Beirat unterbreiteten oder nach der Satzung und dem Gesetz ihr übertragenen Angelegenheiten.

 

13. Wissenschaftliche Arbeitskreise und Ausschüsse

Der Vorstand kann auf Vorschlag des Beirats oder spezieller Interessensgruppen in der Gesellschaft wissenschaftliche Arbeitskreise einrichten und auflösen. Mitglieder dieser Arbeitskreise sollten (möglichst) Mitglieder der Gesellschaft sein.

Zur Beratung in wissenschaftlichen Fragen kann der Vorstand auf Vorschlag des Beirats wissenschaftliche Ausschüsse berufen. Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse können auch Personen sein, die nicht Mitglieder der Gesellschaft sind.

 

14. Geschäftsjahr und Beitrag

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Jahresbeitrag ist innerhalb der ersten vier Monate des Geschäftsjahres fällig.

 

15. Auflösung

Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Die Mitgliederversammlung ist hierfür beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Versammlung zu erfolgen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschließen. Gegebenenfalls kann über die Auflösung entsprechend § 11a. auch eine schriftliche Beschlussfassung erfolgen.

 

16. Liquidation

Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den "Stifterverband der Deutschen Wissenschaft e. V." mit der Auflage, die Gelder für die Förderung immunologischer Forschung im Inland oder Ausland zu verwenden.

 

 

Marburg/L., den 7. Juli 1967

bzw. Marburg/L., im Dezember 1995 und im Februar 1996

(entsprechend der beiden letzten Eintragungen im Vereinsregister, Amtsgericht Marburg)

 


Letzte Änderung: 18.10.2005 Webmaster:  Hasso Schüler